In der Mitgliederversammlung am 05.10.2021 ist die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck des Vereins), § 5 (Verbandszugehörigkeit), § 7 (Ende der Mitgliedschaft), § 14 (Datenschutz) und § 15 (Auflösung des Vereins) beschlossen worden. Die Satzungsänderung ist am 06.12.2021 in das Vereinsregister eingetragen worden (Amtsgericht Koblenz Vereinsregister 10703)

 

 

Aktuelle Satzung  (Stand 5. Oktober 2021)

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „S.V. Grün-Weiß Oedingen 1946“.

Er hat seinen Sitz in 53424 Remagen-Oedingen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Politische, rassische und religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. 

§3

Vereinsfarben

 

Die Vereinsfarben des Vereins sind “Grün-Weiß“. Sie können so abgewandelt werden, dass eine Farbe als Grundfarbe erhalten bleibt.

 

§4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§5

Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied im
- Sportbund Rheinland e.V.,

- Fußballverband Rheinland e.V.,

- Tischtennisverband Rheinland/Rheinhessen e.V.,

- Turnverband Mittelrhein e.V.
und unterwirft sich sowohl deren Satzungen und Ordnungen, als auch den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Fachverbände auf Bundesebene.
 

 

§6

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

Die Mitglieder des Vereins sind: 1. Mitglieder über 18 Jahre

2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

3. fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.

Anträge auf Annahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird erst dann erworben, wenn der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat.

Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, insbesondere also im Fußballverband Rheinland e.V., den zuständigen Landesfachverbänden sowie im Deutschen Fußball-Bund (DFB).

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände denen der Verein selbst als Mitglied angehört anzuerkennen und zu achten. 

 

§7

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist,

  2. durch den Tod,

  3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

a) wenn das Mitglied trotz zweier schriftlichen Mahnungen mit der Bezahlung des Beitrages in Rückstand gekommen ist.

b) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der Verbände (vgl. §6), denen der Verein als Mitglied angehört,

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände (vgl. §6), denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Das ausgetretene und ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.

Das in seinen Händen befindliche Vereinsvermögen ist zurückzugeben.

 

§8

Beiträge der Mitglieder

 

Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren gezahlt.

Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen. Über Stundung und Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. 

 

§9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand. 

§10

Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen dürfen keine größeren Zeitspannen als 15 Monate liegen.

Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und die Tagesordnung spätestens 8 Tage vor der Versammlung bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang.

 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Erstattung des Jahresgeschäftsberichts durch den Vorstand,

  2. Erstattung des Kassenberichts,

  3. Bericht der Kassenprüfer

  4. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, soweit sie in dem entsprechenden Jahr anstehen,

  5. Anträge,

  6. Verschiedenes. 

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 3 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

  1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

  2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Wählbar in den Vorstand sind ebenfalls alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Beschlüsse die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. 

 

§11

Der Vorstand

 

Der von der Mitgliederversammlung auf je zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Geschäftsführer

  4. dem Rechnungs- und Kassenführer 

sowie weiteren von der Mitgliederversammlung nach Bedarf zu benennenden Personen (Beisitzer).

Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen zugleich ausführen. Der Vorstand muss sich jedoch aus mindestens 3 Personen zusammensetzen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand tritt mehrmals im Jahr zusammen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von §26 Abs. 2 BGB.

Sie sind jeder allein für sich vertretungsberechtigt.

Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen. 

§12

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

 

§13

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

§14

Datenschutz


Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere ein Recht auf:

- Auskunft nach Art. 15 DS-GVO,

- Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO,

- Löschung nach Art. 17 DS-GVO,

- Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO,

- Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO

- Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zwecks Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 EU-DSGVO erstellt der Verein eine Datenschutzerklärung für seine Mitglieder.
 

 

§15

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Gesamtvorstand einer solchen mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

  2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder abwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remagen mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Jugendförderung im Ortsteil Oedingen zu verwenden.